Im Arbeitsvertrag hätten die Parteien den Begriff «Bonus» verwendet. Der Kläger verfüge als Kadermitglied über langjährige Erfahrung in der Privatwirtschaft, weshalb davon auszugehen sei, dass er den Begriff «Bonus» in einem betriebswirtschaftlichen Sinn verstanden habe. Betriebswirtschaftlich werde der Begriff «Bonus» als Vergütungsanteil bezeichnet, der auf einer kurzfristigen Bemessungsperiode basiere, leistungsabhängig ausgestaltet sei, neben einem festen Grundsalär gewährt werde und in der Höhe vom Erreichen kurzfristiger, operativer Zielsetzungen abhängig sei, welche auf einer vorgängigen Vereinbarung im Sinne der Führung durch Zielvereinbarung beruhe.