Werde noch CHF 40‘000.00 Bonus hinzugerechnet, ergäbe dies einen Betrag von CHF 317‘000.00. Wäre der Bonus voraussetzungslos geschuldet, käme dem Kläger damit eine viel höhere finanzielle Sicherheit zu, als er bei der vorherigen Arbeitgeberin gehabt habe. Da es ihm aber offen gestanden sei, bei der neuen Arbeitgeberin einen höheren Lohn auszuhandeln, dürfe daraus nicht e contrario geschlossen werden, die Bonuszahlung sei an Voraussetzungen geknüpft gewesen. Die Willensübereinstimmung der Parteien sei deshalb anhand des schriftlich vorliegenden Arbeitsvertrags nach dem Vertrauensgrundsatz zu ergründen. Im Arbeitsvertrag hätten die Parteien den Begriff «Bonus» verwendet.