Der Kläger habe in der Parteibefragung vorgebracht, dass der Lohn bei der Beklagten in einen Festlohnanteil und einen Bonus unterteilt worden sei, damit er in den ersten Jahren bei der Beklagten eine finanzielle Sicherheit habe und auf denselben Lohn komme, wie bei der vorherigen Arbeitgeberin. Im Arbeitsvertrag vom 22. September 2009 hätten die Parteien vereinbart, dass die Beklagte für den Kläger zusätzlich zur beruflichen Vorsorge einen Vorsorgeplan ausarbeite und gestützt darauf jährlich Beiträge von maximal CHF 30‘000.00 bezahle.