II. 1. Umstritten ist, ob der Kläger und Berufungskläger für das Jahr 2011 einen Bonusanspruch von CHF 40‘000.00 hat. Das Amtsgericht erwog, zur Beurteilung dieser Frage müsse der Arbeitsvertrag ausgelegt werden. Bezüglich der Entstehungsgeschichte des Arbeitsvertrags liessen sich keine entscheidenden Feststellungen machen. Aus den Akten gehe einzig hervor, dass der Kläger bei der C.___ AG, seiner vorherigen Arbeitgeberin, jährlich zwischen CHF 220‘000.00 bis 290‘000.00 inklusive Bonus verdient habe.