_ AG mit dem gleichen Rechtsbegehren wie vor der Schlichtungsbehörde. Das Amtsgericht wies die Klage am 1. Dezember 2015 ab, auferlegte die Verfahrenskosten von CHF 5‘000.00 dem Kläger und verpflichtete diesen, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 7‘000.00 zu bezahlen. 2. Frist- und formgerecht erhob der Kläger nach Zustellung der schriftlichen Begründung des Entscheides Berufung. Er beantragt, den Entscheid des Amtsgerichts aufzuheben und seine Klage gutzuheissen. Die Beklagte stellt in ihrer Berufungsantwort das Rechtsbegehren, die Berufung vollumfänglich abzuweisen. Zur Berufungsantwort reichte der Berufungskläger sodann noch eine Replik ein.