{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-23", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-23_2017-03-23.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133921&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=24&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "2f63e4b05994863618a96faf99d2010f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 23.03.2017 ZKBER.2016.23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung aus Arbeitsvertrag"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:01:21", "Checksum": "e168cca9019c4612ded3cae27089addb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 23.03.2017 ZKBER.2016.23\nRegeste:\nForderung aus Arbeitsvertrag\n\n\n5.2 Die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens sind dem Ausgang entsprechend der Beklagten und Berufungsbeklagten zu auferlegen. Weiter ist die Beklagte und Berufungsbeklagte zu verpflichten, den Kläger und Berufungskläger für seine Aufwendungen zu entschädigen. Dieser bittet darum, die Entschädigung von Amtes wegen festzusetzen. Angemessen für beide Instanzen zusammen ist ein Betrag von CHF 10‘000.00 (inkl. Auslagen und MwSt.).\nDemnach wird erkannt:\n1. Die Berufung wird gutgeheissen. Das Urteil des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 1. Dezember 2015 wird aufgehoben.\n2. Die B.___ AG hat A.___ CHF 40‘000.00, zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. August 2013 zu bezahlen und auf dem Betrag von CHF 40‘000.00 die gesetzlichen und vertraglichen Sozialversicherungsabgaben zu entrichten.\n3. Die Kosten des Verfahrens vor Amtsgericht (inkl. Kosten des Schlichtungsverfahrens) von CHF 5‘000.00 und des Verfahrens vor Obergericht von CHF 5‘500.00 hat die B.___ AG zu tragen. Sie werden mit den geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. Die B.___ AG hat A.___ somit den Betrag von CHF 10‘000.00 zu ersetzen. CHF 500.00 werden A.___ von der Zentralen Gerichtskasse zurückerstattet.\n4. Die B.___ AG hat A.___ für das Verfahren vor beiden Instanzen eine Parteientschädigung von total CHF 10‘000.00 zu bezahlen.\nRechtsmittel: Der Streitwert beträgt CHF 40‘000.00.\nGegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.\nIm Namen der Zivilkammer des Obergerichts\nDer Präsident Die Gerichtsschreiberin\nFrey Kofmel\nDas Bundesgericht hat mit Urteil vom 23. Juni 2017 die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen (BGer 4A_216/2017)."}