{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-23", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-23_2017-03-23.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133921&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=24&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "2f63e4b05994863618a96faf99d2010f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 23.03.2017 ZKBER.2016.23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung aus Arbeitsvertrag"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:01:21", "Checksum": "e168cca9019c4612ded3cae27089addb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 23.03.2017 ZKBER.2016.23\nRegeste:\nForderung aus Arbeitsvertrag\n\n\n4.6.1 Die Beklagte macht geltend, der Kläger habe auf den Bonus für das Jahr 2011 konkludent verzichtet. Der Kläger entgegnet, ein solcher Verzicht widerspräche dem Verzichtsverbot gemäss Art. 341 Abs. 1 OR. Dieser Bestimmung zufolge kann der Arbeitnehmer während der Dauer des Arbeitsverhältnisses und eines Monats nach dessen Beendigung auf Forderungen, die sich aus unabdingbaren Vorschriften des Gesetzes oder aus unabdingbaren Bestimmungen eines Gesamtarbeitsvertrages ergeben, nicht verzichten.\n4.6.2 Das Bundesgericht erwog in einem Entscheid vom 3. Februar 2009 zu dieser Frage Folgendes: «En revanche, comme l'art. 322 CO est de droit dispositif, les parties peuvent, par un accord, décider de diminuer le salaire en cours de contrat, avant l'échéance du délai légal de congé. Un tel accord ne vaut toutefois que pour le futur et ne peut se rapporter à des prestations de travail déjà accomplies» (Urteil des Bundesgerichts 4A_509/2008, E. 5.1). Ausgehend von dieser Rechtsprechung vertritt ein Teil der Lehre die Auffassung, das Verzichtsverbot von Art. 341 OR sei auch auf Boni mit Lohncharakter für bereits geleistete Arbeit anwendbar (vgl. Wolfgang Portmann / Roger Rudolph, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 6. Auflage 2015, Art. 341 OR N 4., mit weiteren Hinweisen). Das Bundesgericht hat die Frage in einem neueren Entscheid offen gelassen, gleichzeitig aber betont, es sei «grosse Zurückhaltung gegenüber der Bejahung eines Verzichts auf arbeitsrechtliche Ansprüche geboten» (Urteil des Bundesgerichts 4A_187/2015, 4A_199/2015 beide vom 29. September 2015, E. 6.2.2.2). Die Frage muss auch im vorliegenden Fall nicht abschliessend beantwortet werden. Selbst wenn nämlich das Verzichtsverbot auf den für das Jahr 2011 vereinbarten Bonus von CHF 40‘000.00 nicht anwendbar wäre, müsste der von der Beklagten behauptete Verzicht infolge konkludenten Verhaltens – wie nachfolgend dargelegt wird – verneint werden.\n4.6.3 Der Kläger akzeptierte für das Jahr 2010 eine Kürzung des Bonus um CHF 2‘333.00. Den für das Jahr 2011 einklagten Betrag von CHF 40‘000.00 liess er – obwohl er die operative Führungsverantwortung für die Beklagte hatte – weder im entsprechenden Budget noch in der Jahresrechnung berücksichtigen. Auf den Lohnausweis 2011 und die Lohnabrechnungen, welche keine Bonuszahlung enthielt, reagierte er nicht. Die Beklagte interpretiert dieses Verhalten zu Unrecht als konkludenten Verzicht auf den Bonus. Wie vorstehend in Erwägung 4.3 aufgezeigt, verhielten sich die Parteien während der Vertragsdauer in Bezug auf den Bonus mehrdeutig. Und insbesondere steht der Annahme eines konkludenten Verzichts entgegen, dass der Kläger die Bonusfrage mit E-Mail vom 2. März 2012 an den Verwaltungsratspräsidenten der Beklagten thematisiert hatte.\nDer Verwaltungsratspräsident der Beklagten führte in seinem Antwortmail vom 2. März 2012 auf die E-Mail des Klägers Folgendes aus: «Der genannte Anstellungsvertrag wurde von uns nicht in allen Details ausformuliert. Treu und Glauben gerade auch bezüglich Geben und Nehmen war eine wichtige Basis in unseren Verhandlungen. Bei Ihrem für unsere Verhältnisse Top-Verdienst (inkl. Personalvorsorge) setzten wir auch eine ebensolche Topleistung mit den entsprechenden Ergebnissen voraus. Wenn Sie nun der Meinung sind, dass Ihr zu verantwortendes katastrophales Resultat nach all dem Besprochenen und Geschehenen trotzdem vertraglich die Auslösung des Bonus garantiert, bitte ich Sie mir unverzüglich und schriftlich mitzuteilen, dass Sie die Auszahlung fordern. Gehen Sie davon aus, dass ich unsere Vereinbarung gut gelesen und geprüft habe. Eine Schonfrist in Ihrem Sinne, dass Sie für das Resultat Ihrer Handlungen keine Verantwortung zu übernehmen haben, vereinbarten wir nie. Bei dem durch Ihre Fehlleistungen entstandenen Schaden erwarte ich einen freiwilligen Bonus-Verzicht. Auf weitere Auslegungskonstruktionen sollten wir klugerweise verzichten» (Urkunde 15 der Beklagten). Dass der Kläger auf diese Antwort nicht reagierte, kann ebenfalls nicht als konkludente Zustimmung gedeutet werden. Es besteht grundsätzlich keine Antwortpflicht, was selbst dann gilt, wenn die andere Seite einseitig erklärt, bei Stillschweigen werde Einverständnis angenommen (Peter Gauch/Walter R. Schluep /Jörg Schmid/Susanne Emmenegger, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil I, 10. Aufl. 2014, N 451, S. 88, mit weiteren Hinweisen). Dazu kommt, dass der Tonalität der Antwort des Verwaltungsratspräsidenten zufolge kaum anzunehmen war, dass er bereit gewesen wäre, eine andere Auffassung zu akzeptieren. Der Kläger befand sich damals noch in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis. Zu beachten ist auch, dass ein Verzicht auf arbeitsrechtliche Ansprüche nur mit grosser Zurückhaltung bejaht werden darf (Urteil des Bundesgerichts 4A_187/2015, 4A_199/2015 beide vom 29. September 2015, E. 6.2.2.2). Dass der Kläger bei der Unterzeichnung des neuen Bonusreglementes am 31. Januar 2013 (Beilagen 16 und 17) den für das Jahr 2011 noch offenen Betrag von CHF 40‘000.00 nicht ansprach, kann ihm ebenfalls nicht zum Nachteil gereichen, ging es doch dabei nur um den Bonus des Jahres 2012. Entgegen der Auffassung der Beklagten und Berufungsbeklagten ist deshalb nicht von einem Verzicht auf den Bonus durch konkludentes Verhalten auszugehen.\n5.1 Die Berufung ist aus all diesen Gründen gutzuheissen, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Beklagte entsprechend dem Rechtsbegehren des Klägers zu verpflichten, dem Kläger den Betrag von CHF 40‘000.00 nebst Zins zu 5 % seit 1. August 2013 und auf dem Betrag von CHF 40‘000.00 die gesetzlichen und vertraglichen Sozialversicherungsabgaben zu bezahlen."}