{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-23", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-23_2017-03-23.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133921&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=24&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "2f63e4b05994863618a96faf99d2010f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 23.03.2017 ZKBER.2016.23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung aus Arbeitsvertrag"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:01:21", "Checksum": "e168cca9019c4612ded3cae27089addb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 23.03.2017 ZKBER.2016.23\nRegeste:\nForderung aus Arbeitsvertrag\n\n\n4.2 Die ersten Kontakte im Hinblick auf die Anstellung des Klägers bei der Beklagten erfolgten offenbar über eine Personalvermittlungsfirma. Der Kläger hatte bei der Vorinstanz das zu seiner Person angefertigte Personalienblatt dieser Firma eingereicht (klägerische Urkunde 4). In Bezug auf das Salär bei seiner damaligen Arbeitgeberin, der C.___ AG, enthält das Blatt folgende Bemerkung: «CHF 220‘000 plus Bonus bis 70‘000 = 290‘000, plus Geschäftsauto. Grundsätzlich verhandelbar, aber da kein Druck zu wechseln auch nicht sehr bereit hier grosse Abstriche zu machen». Das Total von CHF 290‘000.00 entspricht in etwa dem Gehalt inkl. Jahresendzulage und Bonus gemäss dem Arbeitsvertrag bei der Beklagten (13 x 19‘000.00 + 40‘000.00 = 287‘000.00). Die Entstehungsgeschichte des Arbeitsvertrages deutet somit in die gleiche Richtung wie dessen Wortlaut, wonach der Bonus für die Jahre 2010 und 2011 voraussetzungslos geschuldet ist. Dass bei der Beklagten ein höheres Fixum aber ein geringerer Bonus vereinbart wurde, ist unerheblich; massgebend ist das Total der Beträge. Wenn das Amtsgericht bei seiner Vergleichsrechnung zusätzlich noch einen Betrag von CHF 30‘000.00 für eine erweiterte berufliche Vorsorge aufrechnet, vermischt es Äpfel mit Birnen. Bei von der Arbeitgeberin an die berufliche Vorsorge geleisteten Beträgen handelt es sich nicht um ein direkt und sofort geleistetes Entgelt für geleistete Arbeit. Die gestützt darauf gezogene Schlussfolgerung des Amtsgerichts, dem Kläger käme, wenn der Bonus voraussetzungslos geschuldet wäre, eine viel höhere finanzielle Sicherheit zu als bei der vorherigen Arbeitgeberin, ist deshalb nicht haltbar. Auch aus der Entstehungsgeschichte – soweit sie überhaupt bekannt ist – kann die Beklagte somit nichts für ihren Standpunkt ableiten.\n4.3 Beim Verhalten nach Vertragsabschluss fällt auf, dass der Kläger, dem als Geschäftsführer der Beklagten die operative Führungsverantwortung oblag (Ziff. 2 lit. a des Arbeitsvertrages, klägerische Urkunde 2), den vorliegend umstrittenen Bonus für das Jahr 2011 weder budgetiert noch nachträglich in der Jahresrechnung aufgeführt hatte. Unmittelbare Reaktionen auf den Lohnausweis 2011 und die Lohnabrechnungen, die keinen Bonus enthielten, erfolgten ebenfalls nicht. All diese Umstände deuten, wie die Berufungsbeklagte zutreffend bemerkt, in der Tat darauf hin, dass der Kläger die Bonusregelung anders, als gemäss dem Wortlaut des Vertrages geregelt, verstanden haben könnte. Solche Unterlassungen könnten aber genauso gut auch Ausdruck des von der Berufungsbeklagten dem Kläger mehrfach vorgeworfenen Ungenügens und seiner Fehlleistungen sein (vgl. z.B. Berufungsantwort, BS 16 S. 11).\nAktenkundig ist eine E-Mail des Klägers vom 2. März 2012 an den Verwaltungsratspräsidenten der Beklagten, mit welcher er die Bonusfrage thematisiert (Urkunde 15 der Beklagten). In seiner Antwort bemerkt der Verwaltungsratspräsident: «Bei dem durch Ihre Fehlleistungen entstandenen Schaden erwarte ich einen freiwilligen Bonus-Verzicht» (Urkunde 15 der Beklagten). Diese Antwort spricht sehr dafür, dass der Verwaltungsratspräsident der Beklagten von einem Anspruch des Klägers auf den Bonus, wie sich dies aus dem Wortlaut des Arbeitsvertrages ergibt, ausging. Ein freiwilliger Verzicht ist nämlich nur dann erforderlich, wenn ein Anspruch besteht. Stünde die Ausrichtung des Bonus im Ermessen der Arbeitgeberin oder sind die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt, wäre kein «freiwilliger Verzicht» nötig.\nDas Verhalten der Parteien nach dem Vertragsabschluss ist somit mehrdeutig. Rückschlüsse auf die Willenslage bei Vertragsabschluss sind deshalb nicht möglich. Erst recht darf nicht daraus geschlossen werden, dass die Parteien etwas anderes wollten, als dem Wortlaut und der Systematik der vertraglichen Regelung entnommen werden kann. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass dem Kläger für das Jahr 2010 ebenfalls nicht der gemäss Vertrag vorgesehene Bonus von CHF 23‘333.00, sondern nur ein reduzierter Betrag ausbezahlt wurde. Seine Begründung, er habe auf den Betrag von CHF 2‘333.00 verzichtet, weil er relativ geringfügig war und er das Verhältnis zum Verwaltungsratspräsidenten nicht bereits zu Beginn seines Arbeitsverhältnisses trüben wollte, ist durchaus plausibel.\n4.4 Mit dem Berufungskläger ist festzuhalten, dass die am 31. Januar 2013 für das Jahr 2012 beschlossene und verabredete Bonusregelung (Urkunden 16 und 17 der Beklagten) entgegen der Auffassung des Amtsgerichts nicht zur Beurteilung der Bonusregelung für die Jahre 2010 und 2011 herangezogen werden kann. In Ziffer 7 des Arbeitsvertrages hatten die Parteien ausdrücklich festgehalten, dass spätestens bis 31.12.2011 die Bonusregelung neu definiert werde. Wäre beabsichtigt gewesen, damit auch die Regelung für die Jahre 2010 und 2011 zu thematisieren, hätten die Parteien nicht vereinbart, die Bonusregelung werde bis spätestens Ende 2011 «neu definiert». Gemeint sein konnte damit nur eine Neuregelung für die Zukunft, weil sich die Parteien für die Jahre 2010 und 2011 geeinigt hatten.\n4.5 Die Bemerkung der Vorinstanz, der Kläger habe den Begriff «Bonus» in einem betriebswirtschaftlichen Sinne verstanden, das heisst insbesondere im Sinne eines Vergütungsanteils, der auf einer kurzfristigen Bemessungsperiode basiere, leistungsabhängig ausgestaltet sei und in der Höhe vom Erreichen kurzfristiger, operativer Zielsetzungen abhängig sei, findet in den Akten keine Stütze. Wie bereits erwähnt, wird der Begriff des Bonus im Obligationenrecht nicht definiert und es ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob ein vereinbarter Bonus als Gratifikation oder als Teil des Lohnes zu qualifizieren ist."}