{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-23", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-23_2017-03-23.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133921&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=24&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "2f63e4b05994863618a96faf99d2010f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 23.03.2017 ZKBER.2016.23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung aus Arbeitsvertrag"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:01:21", "Checksum": "e168cca9019c4612ded3cae27089addb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 23.03.2017 ZKBER.2016.23\nRegeste:\nForderung aus Arbeitsvertrag\n\n\nDie Leistungen des Klägers im Jahre 2011 seien völlig ungenügend gewesen. Er sei sich diesem Ungenügen auch bewusst gewesen und habe dies beispielsweise in seiner E-Mail vom 2. März 2012 an den Verwaltungsratspräsidenten auch ausdrücklich bestätigt. Im Wissen um dieses Ungenügen, seine Fehlleistungen und um das Nichterreichen der vorgegebenen Budgetziele habe er bei der Jahresabschlussgestaltung per 2011 den Betrag von CHF 40‘000.00 nicht aufgerechnet. Diese Nicht-Aufrechnung sei – falls seiner Argumentation betreffend angeblich bedingungsloser Bonusschuld gefolgt würde – als Verzicht zu qualifizieren und auf diesem Verzicht sei er zu behaften. Auch das Stillschweigen auf die E-Mail des Verwaltungsratspräsidenten vom 2. März 2012 zeige das Einverständnis des bereits vom Grundlohn her hochbezahlten Geschäftsführers zum Verzicht auf diesen Bonus durch konkludentes Verhalten. Allein schon vom Begriff her und der unabhängig vom Lohn vorgenommenen arbeitsvertraglichen Regelung sei dieser Bonus als Gratifikation zu qualifizieren und nicht als fester Lohnbestandteil. Darauf zu verzichten, sei rechtlich ohne weiteres auch während einem laufenden Anstellungsverhältnis möglich und zulässig. Das Verzichtsverbot gemäss Art. 341 OR greife im vorliegenden Fall nicht. Jedenfalls könne aus der vom Berufungskläger angerufenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung unter keinen Umständen abgeleitet werden, dass das Verzichtsverbot für Boni respektive Gratifikationen gelte, welche nicht einen festen Lohnbestandteil bilden. Da der eigentliche Lohn des Klägers ein Mass erreicht habe, das seine wirtschaftliche Existenz bei Weitem gewährleistet habe, sei er sehr wohl befugt gewesen, auf die variable Vergütung, die von allem Anfang an separat ausgewiesen und als Bonus bezeichnet worden sei, zu verzichten. Im Gegensatz zur Behauptung des Berufungsklägers habe dieser ohne Bonus wesentlich mehr verdient als bei seiner vorherigen Arbeitgeberin. Der seinerzeitige Fixlohn von CHF 220‘000.00 liege deutlich unter dem, was die Parteien im vorliegenden Fall vereinbart hätten. Dass dem Kläger bei seinem Austritt am 31. Juli 2013 eine Per-Saldo-Erklärung unterbreitet worden sei, entspreche einem routine- und standardmässigen Verhalten bei derartigen Firmenaustritten und habe überhaupt nichts damit zu tun, dass sie sich dadurch irgendeiner angeblichen Schuldpflicht hätte entledigen wollen.\n3.1 Die Parteien trafen in Ziffer 7 ihres Arbeitsvertrages vom 22. September 2009 eine Vereinbarung über einen Bonus (Urkunde 2 des Klägers). Der Begriff des Bonus wird im Obligationenrecht nicht definiert. Es ist deshalb im Einzelfall zu prüfen, ob ein vereinbarter Bonus als Gratifikation im Sinne von Art. 322d OR oder als Teil des Lohnes im Sinne von Art. 322 OR zu qualifizieren ist. Gemäss Art. 322 Abs. 1 OR ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer den verabredeten Lohn zu entrichten. Richtet der Arbeitgeber neben dem Lohn bei bestimmten Anlässen, wie Weihnachten oder Abschluss des Geschäftsjahres, eine Sondervergütung aus, so hat der Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, wenn es verabredet ist (Gratifikation, Art. 322d Abs. 1 OR).\nFür die Beurteilung, ob ein Bonus als Lohnbestandteil oder als Gratifikation zu qualifizieren ist, ist auf die durch die Rechtsprechung entwickelten Unterscheidungskriterien abzustellen. Danach zeichnet sich eine Gratifikation gegenüber dem Lohn dadurch aus, dass sie zum Lohn hinzutritt und immer in einem gewissen Masse vom Willen des Arbeitgebers abhängt. Die Gratifikation wird damit ganz oder zumindest teilweise freiwillig ausgerichtet. Freiwilligkeit ist anzunehmen, wenn dem Arbeitgeber zumindest bei der Festsetzung der Höhe des Bonus ein Ermessen zusteht. Ein solches Ermessen ist zu bejahen, wenn die Höhe des Bonus nicht nur vom Erreichen eines bestimmten Geschäftsergebnisses, sondern zudem auch von der subjektiven Einschätzung der persönlichen Arbeitsleistung durch den Arbeitgeber abhängig gemacht wird. Ein im Voraus festgesetzter und fest vereinbarter Betrag kann daher keine Gratifikation sein (BGE 142 III 381 E. 2.1)."}