{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-23", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-23_2017-03-23.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133921&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=24&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "2f63e4b05994863618a96faf99d2010f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 23.03.2017 ZKBER.2016.23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung aus Arbeitsvertrag"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:01:21", "Checksum": "e168cca9019c4612ded3cae27089addb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 23.03.2017 ZKBER.2016.23\nRegeste:\nForderung aus Arbeitsvertrag\n\n\n2.2 Die Berufungsbeklagte räumt ein, bei isolierter und sich ausschliesslich auf den Wortlaut abstützender Betrachtungsweise der Ziffer 7 Absatz 2 des Arbeitsvertrages könne man in der Tat davon ausgehen, dass unter dem Titel «Bonus» ohne Wenn und Aber für das Jahr 2010 CHF 23‘330.00, und für das Jahr 2011 CHF 40‘000.00 vorbehaltlos geschuldet gewesen seien. Der vorliegende Fall sei nun jedoch ein Paradebeispiel dafür, dass man sich zur Beantwortung der Frage, welches der tatsächliche und übereinstimmende Wille beider Parteien gewesen sei, nicht nur auf den Wortlaut alleine abstützen dürfe, sondern auf unzählige weitere Komponenten, Faktoren und Tatbestandselemente. So sei schon allein aus der Verwendung des Begriffs «Bonus» ersichtlich, dass es sich dabei eben nicht um ein Gehalt handle, sondern um eine freiwillige, variable Zusatzentschädigung, welche begriffsinhärent abhängig sei von einem Ergebnis, Erfolg und / oder einer Leistung. Aus genau diesem Grund sei der Bonus nicht unter dem Titel «Gehalt», sondern unter einem eigenen Titel «Jahresendzulage / Bonus» geregelt worden. Wäre auch der Bonus per 2010 und per 2011 nicht an die Leistungs- respektive Erfolgsbedingung geknüpft gewesen, wären diese Geldbeträge unter dem Titel «Gehalt» aufgeführt worden. Bereits per 2010 hätten die vorgegebenen Ergebnisse und Ziele sowie die erwartete Leistung nicht erreicht beziehungsweise erfüllt werden können. Aus diesem Grund sei es auch für den Kläger eine Selbstverständlichkeit gewesen, sich bereits per 2010 einen Bonus nach Massgabe der effektiv erreichten Ziele und nicht den Frankenbetrag gemäss Wortlaut des Arbeitsvertrages auszahlen zu lassen. Mit der Behauptung, er habe sich gegen diese Kürzung nicht gewehrt, weil sie nicht allzu stark ins Gewicht gefallen sei, gestehe der Kläger umgekehrt ein, dass er sich gegen eine stark ins Gewicht fallende Kürzung sehr wohl zur Wehr gesetzt hätte. Gegen die stark ins Gewicht fallende Kürzung per 2011 habe er sich aber während der ganzen Restdauer seiner Anstellung nicht zur Wehr gesetzt. Dies, weil er genau gewusst habe, dass die effektiv getroffene vertragliche Abmachung betreffend dem Bonus auf einer erfolgs- und leistungsabhängigen Basis beruhe. Als oberster operativer Chef und Geschäftsführer sei der Kläger unter anderem auch zuständig gewesen für die gesamte Budgetierung. Bei den für seine eigenen Lohnkosten zu budgetierenden Aufwendungen habe er für das Jahr 2011 den eingeklagten Betrag von CHF 40'000.00 nirgends aufgerechnet. Er sei damit absolut korrekt vorgegangen, weil er ja genau gewusst habe, dass ihm auch per 2011 kein bedingungsloser Anspruch auf irgendeinen Bonus zustand. In gleicher Weise habe er diesen Betrag auch anfangs 2012 in der Jahresrechnung 2011 nicht aufgeführt, und dies, nachdem er wiederholte Male sowohl vom Finanzchef als auch vom zuständigen Vertreter der Revisionsstelle nach der Vollständigkeit aller Kostenpositionen befragt worden sei. Auch nach Erhalt der Lohnabrechnung per März 2012 und des Lohnausweises per 2011, wo der Betrag von CHF 40‘000.00 nirgends ausgewiesen gewesen sei, habe er nicht reklamiert. Dasselbe gelte bei der Unterzeichnung der Bonusregelung per 2012 am 31. Januar 2013. Der Kläger wisse genau, dass im Bonusreglement dem Grundsatz nach für die Ermittlung des Bonus genau diejenigen Kriterien schriftlich festgehalten worden seien, wie dies in den vorangegangenen Jahren bereits praktiziert und wie dies von ihm selber auch per 2010 ausdrücklich akzeptiert worden sei. Aus all diesen Faktoren sei klarerweise ersichtlich, dass der Bonus gemäss dem tatsächlichen und übereinstimmenden Willen der Parteien erfolgs- und leistungsabhängig ausgestaltet und deshalb nicht voraussetzungslos und bedingungslos geschuldet gewesen sei. Darüber sei sich der Kläger während der ganzen Dauer seiner Anstellung im Klaren gewesen."}