{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-23", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-23_2017-03-23.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133921&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=24&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "2f63e4b05994863618a96faf99d2010f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 23.03.2017 ZKBER.2016.23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung aus Arbeitsvertrag"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:01:21", "Checksum": "e168cca9019c4612ded3cae27089addb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 23.03.2017 ZKBER.2016.23\nRegeste:\nForderung aus Arbeitsvertrag\n\n\nDer einfache und klare Wortlaut des Arbeitsvertrages beziehungsweise die Angabe eines fixen Betrages und das Fehlen jeglichen Hinweises auf weitere Voraussetzungen biete keinen Raum für das Hinzuziehen weiterer Auslegungshilfen. Für die Unterstellung, er habe den Begriff Bonus in einem betriebswirtschaftlichen Sinne verstanden, bestünden keinerlei Anhaltspunkte, geschweige denn Beweise. Der Begriff des Bonus habe im Schweizerischen Recht keinen klaren juristischen Aussagewert. Der für das Jahr 2011 auf CHF 40‘000.00 bezifferte Bonus sei unabhängig von einem Geschäftsergebnis, unabhängig von Umsatzzahlen, unabhängig von der persönlichen Leistung, unabhängig von jedwelchem Ermessen der Beklagten festgesetzt worden. Ebenso deutlich ergebe sich aus dem nachfolgenden Satz «Spätestens bis 31.12.2011 wird die Bonusregelung zwischen den Parteien neu definiert», dass für 2010 und 2011 eben eine fixe Summe vergütet werden sollte, um ihm Planungssicherheit für die ersten etwa eineinhalb Jahre zu gewähren. Erst ab 2012 sollte eine neue Bonusregelung getroffen werden, bei welcher der Bonus an noch zu definierende Zielvorgaben geknüpft werden sollte. Die Frage der Vorinstanz, weshalb die Parteien den Bonusanspruch nicht unter derselben Ziffer und derselben Bezeichnung wie Lohn behandelt hätten, greife ins Leere. Unter Ziffer 7 sei ja nicht nur der Bonus, sondern auch der 13. Monatslohn, bei welchem es sich um einen unbedingten Lohnanspruch handle, geregelt. Die Parteien hätten eine längerfristige Zusammenarbeit geplant, was der Arbeitsvertrag abgebildet habe. Während ihm in den Jahren 2010 und 2011 ein fixer Bonus zugesichert worden sei, sollte der Bonus ab 2012 – bei noch zu definierenden Bedingungen – leistungsabhängig ausgestaltet werden. Die Bonusfrage unter Ziffer 6 zu regeln hätte daher – insbesondere längerfristig betrachtet – keinen Sinn gegeben. Dass er seinen fixen Bonus nicht als fixe Ausgabe budgetiert habe, könne ihm nicht zum Nachteil gereichen. Sonderzahlungen seien im Budget der Beklagten nie aufgenommen worden.\nDas erst am 31. Januar 2013 für die Jahre ab 2012 verabschiedete Bonusreglement könne nicht zur Beurteilung der arbeitsvertraglichen Bonusregelung für die Jahre 2010 und 2011 herangezogen werden. Dies erst recht nicht angesichts des eindeutigen Wortlauts von Ziffer 7 des Arbeitsvertrages. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses am 22. September 2009 sei völlig unklar gewesen, wie die ab 2012 anzuwendende Bonusregelung ausgestaltet sein würde. Den Parteien sei denn auch klar gewesen, dass in den Jahren 2010 und 2011 ein fixer Bonus ohne jegliche Voraussetzung geschuldet gewesen sei. Hätte der Bonus 2011 an irgendwelche Voraussetzungen gebunden sein sollen, wäre es ohnehin ohne weiteres möglich und unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben auch geboten gewesen, diese allfälligen Bedingungen bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder spätestens im Verlauf des Jahres 2011 festzulegen. Dies sei aber nicht erfolgt. Der unbestritten vom Rechtsanwalt der Beklagten verfasste Arbeitsvertrag lasse in Bezug auf den Bonus keinen anderen Schluss zu, als dass für das Jahr 2011 ein fixer und bedingungsloser Betrag von CHF 40‘000.00 geschuldet sei. Er schweige sich zu einer vermeintlichen Leistungskomponente gänzlich aus.\nWenn die Vorinstanz annehme, der Kläger habe auf seinen Bonusanspruch per 2011, soweit überhaupt ein solcher bestehe, verzichtet, so widerspreche diese Annahme einerseits der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 341 Abs. 1 Obligationenrecht (OR, SR 220). Anderseits widerspreche diese Annahme aber auch seinem aktenkundigen Verhalten. Er habe mit seiner E-Mail vom 2. März 2012 an den Verwaltungsratspräsidenten seinen Bonusanspruch für 2011 geltend gemacht. Wenn er auf die unbegründete abschlägige Antwort nicht weiter reagiert habe, könne ihm dies nicht zum Nachteil gereichen. Dies umso mehr, als er die noch offene Bonusforderung auch beim Austrittsgespräch erneut vorgebracht habe. Entsprechend sei er auch nicht bereit gewesen, eine «per-Saldo-Vereinbarung» zu unterzeichnen. Die Vorinstanz übersehe auch, dass der Verwaltungsratspräsident gemäss seiner E-Mail einen freiwilligen Verzicht erwartet habe. Der Verwaltungsratspräsident habe von ihm somit erwartet, dass er auf das ihm zustehende Recht, auf seinen vertraglich vereinbarten Bonusanspruch, verzichte. Fehl gehe auch die Argumentation der Vorinstanz, wäre der Bonus wie Lohn, hätte keine Besprechung über diesen Bonus stattgefunden. Die Diskussionen über den Bonus beweise im Gegenteil, dass sich die Beklagte ihrer Zahlungspflicht sehr wohl bewusst gewesen sei, ansonsten sich jedwelche Diskussion darüber erübrigt hätte. Nicht zum Nachteil gereichen könne ihm schliesslich, dass er für das Jahr 2010 eine Bonusreduktion akzeptiert habe. Einerseits könne darin kein Verzicht auf den Bonus 2011 gesehen werden. Anderseits hätte es gerade keiner Einwilligung bedurft, wenn der Bonus 2010 an irgendwelche Budgetziele gebunden gewesen wäre. Das Akzeptieren der Kürzung folgte einzig und allein im Sinne eines guten Einvernehmens, was angesichts des erst seit Kurzem bestehenden Arbeitsverhältnisses und der lediglich geringfügigen Bonuskürzung nachvollziehbar sei."}