{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-23", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-23_2017-03-23.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133921&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=24&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "2f63e4b05994863618a96faf99d2010f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 23.03.2017 ZKBER.2016.23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung aus Arbeitsvertrag"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:01:21", "Checksum": "e168cca9019c4612ded3cae27089addb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 23.03.2017 ZKBER.2016.23\nRegeste:\nForderung aus Arbeitsvertrag\n\n\nObwohl die Parameter für die Ausrichtung des leistungsabhängigen Bonus nicht schriftlich festgehalten worden seien, habe die Beklagte den Bonus faktisch vom Erreichen der Budgetvorgabe abhängig gemacht. Der Kläger habe die Auszahlung des Bonus 2011 nach der Abschlussbesprechung zwar nachgefordert, was der Verwaltungsratspräsident aber unmissverständlich abgewiesen habe. Trotz der Aufforderung, sich umgehend zu melden, falls er dennoch auf dem Bonus bestehe, habe sich der Kläger in der Folge nicht mehr vernehmen lassen. Er habe die aus seiner Sicht noch offene Bonusfrage auch später weder bei Erhalt des Lohnausweises pro 2011, noch bei der Abschlussbesprechung mit der Revisionsstelle über die Jahresrechnung 2011 noch bei der Erstellung des Bonusreglementes 2012 noch beim Austrittsgespräch thematisiert. Der Kläger habe lediglich die Unterzeichnung einer Saldoerklärung anlässlich seines Austritts verweigert mit dem Hinweis, dass noch nicht alles geklärt sei.\nDie Parteien hätten die Ausrichtung des Bonus vom Erreichen der Budgetvorgabe abhängig gemacht. Dieses Ziel sei im Jahr 2011 nicht erreicht worden. Aber selbst wenn per 2011 ein Bonusanspruch bestanden haben sollte, hätte der Kläger darauf rechtsgenüglich verzichtet. Als hochbezahlter Fachmann mit beachtlichem Leistungsausweis hätte von ihm erwartet werden können, dass er ein offenes Problem dort benennt, wo es relevant sei. Aus seiner Stellung als Angestellter und damit seinem Subordinationsverhältnis könne er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dass ihm trotz Unterschreiten der Budgetvorgabe im Jahr 2010 ein gekürzter Bonus ausbezahlt worden sei, ändere daran nichts. Diese Zahlung sei freiwillig und nach Ermessen erfolgt. Es handle sich deshalb um eine Gratifikation. Da sie einmalig ausgerichtet worden sei, könne daraus nicht auf einen Lohnanspruch geschlossen werden. Der Kläger verfüge aus diesen Gründen weder aus Leistungslohn noch aus Gratifikation über einen Anspruch.\n2.1 Der Berufungskläger bringt gegen das angefochtene Urteil im Wesentlichen vor, der Arbeitsvertrag vom 22. September 2009 verleihe ihm sehr wohl einen voraussetzungslosen Anspruch auf den vertraglich fixierten Betrag von CHF 40‘000.00. Der wirkliche Parteiwille sei in der von der Beklagten formulierten relevanten Passage des Arbeitsvertrages klar und eindeutig festgelegt. Unter der Rubrik Bonusregelung sei für die Jahre 2010 und 2011 ein betraglich definierter und fixierter, bedingungslos geschuldeter Bonus vereinbart. Spätestens bis 31. Dezember 2011 werde die Bonusregelung dann neu definiert. Diese klare Formulierung lasse keinen Raum für eine Interpretation. Mit der betraglich fixierten, bedingungslos geschuldeten Summe für die beiden Jahre 2010 und 2011 habe er die arbeitsvertraglich ausgehandelte, von ihm gewünschte und von der Beklagten zugesicherte Sicherheit gehabt, zumindest in der von ihm noch nicht entscheidend beeinflussbaren Startphase einen Lohn zu erzielen, welcher seinem bisherigen Einkommen entsprochen habe. Dies habe die Vorinstanz verkannt. Es sei aktenkundig, dass er bei seiner Bewerbung einen Gehaltswunsch von CHF 290.000.00, inklusive Bonus, angegeben habe. Dieser Betrag entspreche in etwa dem, was er bei seiner vormaligen Anstellung inklusive Bonus verdient habe. Wenn die Vorinstanz bei ihrer Vergleichsrechnung zum Lohn bei der früheren Arbeitgeberin auch noch die zusätzliche berufliche Vorsorge von jährlich CHF maximal 30‘000.00 aufrechne, erfolge eine solche Hinzurechnung aktenwidrig. Anlässlich der Parteibefragung habe er zu Protokoll gegeben, dass er bei der Beklagten einen gleich hohen Lohn habe beziehen wollen wie bei der C.___ AG. Allfällige zusätzlich bezahlte Vorsorgegelder, über welche er ohnehin erst im Pensionsalter verfügen könne, gehörten nicht zu diesem Lohn. Daher sei aufgrund des Arbeitsvertrages von einer jährlichen finanziellen Sicherheit von CHF 287‘000.00 für das Jahr 2011 auszugehen. Dieses Jahresgehalt habe in etwa seiner Gehaltsvorstellung entsprochen. Ohne fixe Zusicherung des Bonus hätte das Jahressalär mit CHF 247‘000.00 nicht seinen Gehaltsvorstellungen entsprochen. Bereits die Entstehungsgeschichte des Arbeitsvertrages erhelle somit, dass die Parteien für die Jahre 2010 und 2011 von einem bedingungslosen Bonusanspruch auf einen fixen Betrag ausgegangen seien."}