{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-23", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-23_2017-03-23.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133921&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=24&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "2f63e4b05994863618a96faf99d2010f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 23.03.2017 ZKBER.2016.23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung aus Arbeitsvertrag"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:01:21", "Checksum": "e168cca9019c4612ded3cae27089addb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 23.03.2017 ZKBER.2016.23\nRegeste:\nForderung aus Arbeitsvertrag\n\nII.\n1. Umstritten ist, ob der Kläger und Berufungskläger für das Jahr 2011 einen Bonusanspruch von CHF 40‘000.00 hat. Das Amtsgericht erwog, zur Beurteilung dieser Frage müsse der Arbeitsvertrag ausgelegt werden. Bezüglich der Entstehungsgeschichte des Arbeitsvertrags liessen sich keine entscheidenden Feststellungen machen. Aus den Akten gehe einzig hervor, dass der Kläger bei der C.___ AG, seiner vorherigen Arbeitgeberin, jährlich zwischen CHF 220‘000.00 bis 290‘000.00 inklusive Bonus verdient habe. Der Kläger habe in der Parteibefragung vorgebracht, dass der Lohn bei der Beklagten in einen Festlohnanteil und einen Bonus unterteilt worden sei, damit er in den ersten Jahren bei der Beklagten eine finanzielle Sicherheit habe und auf denselben Lohn komme, wie bei der vorherigen Arbeitgeberin. Im Arbeitsvertrag vom 22. September 2009 hätten die Parteien vereinbart, dass die Beklagte für den Kläger zusätzlich zur beruflichen Vorsorge einen Vorsorgeplan ausarbeite und gestützt darauf jährlich Beiträge von maximal CHF 30‘000.00 bezahle. Mit dem vereinbarten Monatslohn von CHF 19‘000.00 für das Jahr 2011, der Jahresendzulage von CHF 19‘000.00 sowie der zusätzlichen beruflichen Vorsorge von jährlich maximal CHF 30‘000.00 habe der Kläger somit eine jährliche finanzielle Sicherheit von CHF 277‘000.00 erhalten. Werde noch CHF 40‘000.00 Bonus hinzugerechnet, ergäbe dies einen Betrag von CHF 317‘000.00. Wäre der Bonus voraussetzungslos geschuldet, käme dem Kläger damit eine viel höhere finanzielle Sicherheit zu, als er bei der vorherigen Arbeitgeberin gehabt habe. Da es ihm aber offen gestanden sei, bei der neuen Arbeitgeberin einen höheren Lohn auszuhandeln, dürfe daraus nicht e contrario geschlossen werden, die Bonuszahlung sei an Voraussetzungen geknüpft gewesen. Die Willensübereinstimmung der Parteien sei deshalb anhand des schriftlich vorliegenden Arbeitsvertrags nach dem Vertrauensgrundsatz zu ergründen.\nIm Arbeitsvertrag hätten die Parteien den Begriff «Bonus» verwendet. Der Kläger verfüge als Kadermitglied über langjährige Erfahrung in der Privatwirtschaft, weshalb davon auszugehen sei, dass er den Begriff «Bonus» in einem betriebswirtschaftlichen Sinn verstanden habe. Betriebswirtschaftlich werde der Begriff «Bonus» als Vergütungsanteil bezeichnet, der auf einer kurzfristigen Bemessungsperiode basiere, leistungsabhängig ausgestaltet sei, neben einem festen Grundsalär gewährt werde und in der Höhe vom Erreichen kurzfristiger, operativer Zielsetzungen abhängig sei, welche auf einer vorgängigen Vereinbarung im Sinne der Führung durch Zielvereinbarung beruhe. Für die Regelung des Bonus und des Lohnes seien im Arbeitsvertrag unterschiedliche Ziffern gewählt worden. Sodann habe man bei den Zahlungen per Jahresende zwischen 13. Monatslohn und Bonus unterschieden. Diese seien in unterschiedlichen Absätzen geregelt worden. Falls der Bonus wie der 13. Monatslohn voraussetzungslos geschuldet wäre, stelle sich die Frage nach dem Sinn der Unterscheidung zwischen 13. Monatslohn und Bonus. Vielmehr hätte eine Jahresendzulage von zum Beispiel drei Monatslöhnen mehr oder weniger zum gleichen Ergebnis geführt. Der Umstand, dass dem Kläger ein Lohn und eine voraussetzungslos geschuldete Jahresendzulage zustanden, spreche nicht dafür, dass die Parteien auch den Bonus voraussetzungslos haben ausgestalten wollen. Zumindest wäre anzunehmen, dass der Bonus mit der Jahresendzulage zusammengefasst worden wäre, sollte dieser voraussetzungslos geschuldet sein. Ebenfalls hätte der Bonus in diesem Fall als fixe Auslage budgetiert werden müssen, was bei einem vom Ergebnis abhängigen Bonus naturgemäss nicht möglich sei. Auf entsprechende Frage habe der Kläger anlässlich der Parteibefragung ausgeführt, dass er die Bonuspositionen in der Budgetierung jeweils nicht berücksichtigt habe. Aufgrund des Wortlauts und der Systematik dränge sich der Schluss auf, dass der Bonus nicht gleich der Jahresendzulage voraussetzungslos geschuldet gewesen sei. Die Parteien hätten mit Bonusreglement vom 31. Januar 2013 für die Jahre ab 2012 den Bonus vom Erreichen der Budgetvorgabe abhängig gemacht. Es entspreche denn auch Sinn und Zweck einer Bonusregelung, den Bonusanspruch von einer guten Leistung abhängig zu machen. Aus Sinn und Zweck der Regelung lasse sich somit ableiten, dass die Parteien bereits in den Jahren vor Erlass des Bonusreglements implizit von einem leistungsabhängigen Bonus ausgegangen seien. Indessen habe eine verbindliche Vereinbarung über die Vorgaben gefehlt, von denen die Bonuszahlung abhängen sollte. Im Jahr 2011 sei die vom Kläger ausgearbeitete Budgetvorgabe um 14,66 % unterschritten und es sei in der Folge kein Bonus ausbezahlt worden. Im Jahr 2010 habe er bei einer knappen Unterschreitung der Budgetvorgabe um 0.88 % eine insgesamt nicht ins Gewicht fallende Bonuskürzung von CHF 2‘333.00 akzeptiert. Die Parteien hätten die Regelung im Betriebsalltag so umgesetzt, dass man nachträglich über die Ausrichtung des Bonus verhandelt habe."}