{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-23", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-23_2017-03-23.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133921&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=24&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "2f63e4b05994863618a96faf99d2010f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 23.03.2017 ZKBER.2016.23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung aus Arbeitsvertrag"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:01:21", "Checksum": "e168cca9019c4612ded3cae27089addb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 23.03.2017 ZKBER.2016.23\nRegeste:\nForderung aus Arbeitsvertrag\n\nObergericht\nZivilkammer\nUrteil vom 23. März 2017\nEs wirken mit:\nOberrichter Müller\nOberrichterin Jeger\nGerichtsschreiberin Kofmel\nIn Sachen\nA.___, vertreten durch Rechtsanwalt Urs Rudolf,\nBerufungskläger\ngegen\nB.___ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Dieter Trümpy,\nBerufungsbeklagte\nbetreffend Forderung aus Arbeitsvertrag\nzieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:\nI.\n1. A.___ war vom 1. Juni 2010 bis 31. Juli 2013 bei der B.___ AG, als Geschäftsführer angestellt. Der Arbeitsvertrag vom 22. September 2009 enthielt unter anderem folgende Bestimmungen:\n6. Gehalt\nDer Mitarbeiter erhält ein monatliches Bruttosalär von CHF 18‘000.00 im Jahre 2010 und CHF 19‘000.00 im Jahre 2011 sowie eine Spesenpauschale von CHF 1‘000.00 pro Monat zur Deckung von Kleinspesen (unter CHF 50.00) und Repräsentationskosten. Pro-rata-temporis-Salärzahlungen werden auf der Basis von 45 Stunden pro Monat berechnet. Die monatliche Kinderzulage richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.\n…\n7. Jahresendzulage / Bonus\nDie Jahresendzulage (13. Monatslohn) beträgt 1/12 des jährlichen Lohnes ohne Zulagen und wird mit dem Dezemberlohn überwiesen.\nBonusregelung:\n2010: CHF 23‘333.00\n2011: CHF 40‘000.00\nSpätestens bis 31.12.2011 wird die Bonusregelung zwischen den Parteien neu definiert.\nMit Schlichtungsgesuch vom 17. Januar 2014 beantragte A.___, die B.___ AG sei zu verpflichten, ihm den Bonus für das Jahr 2011, das heisst den Betrag von CHF 40‘000.00 nebst Zins zu 5 % seit 1. August 2013 zu bezahlen und auf dem Betrag von CHF 40‘000.00 die gesetzlichen und vertraglichen Sozialversicherungsabgaben zu entrichten. Der Schlichtungsversuch blieb erfolglos, weshalb dem Kläger die Klagebewilligung ausgestellt wurde. Innerhalb der dafür vorgesehenen Frist klagte A.___ beim Richteramt Olten-Gösgen gegen die B.___ AG mit dem gleichen Rechtsbegehren wie vor der Schlichtungsbehörde. Das Amtsgericht wies die Klage am 1. Dezember 2015 ab, auferlegte die Verfahrenskosten von CHF 5‘000.00 dem Kläger und verpflichtete diesen, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 7‘000.00 zu bezahlen.\n2. Frist- und formgerecht erhob der Kläger nach Zustellung der schriftlichen Begründung des Entscheides Berufung. Er beantragt, den Entscheid des Amtsgerichts aufzuheben und seine Klage gutzuheissen. Die Beklagte stellt in ihrer Berufungsantwort das Rechtsbegehren, die Berufung vollumfänglich abzuweisen. Zur Berufungsantwort reichte der Berufungskläger sodann noch eine Replik ein.\n3. Über die Berufung kann gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Amtsgerichts wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.\n"}