137 Abs. 1 OR). Der überlebende Ehegatte ist somit nicht gezwungen, die güterrechtliche Auseinandersetzung innert zehn Jahren abzuschliessen, sondern er hat lediglich dafür zu sorgen, dass die Verjährung innert dieser Frist unterbrochen wird. Auch der Hinweis der Vorinstanz auf Art. 219 Abs. 3 ZGB ist kein Grund, den Anspruch auf güterrechtliche Auseinandersetzung von der Verjährbarkeit auszunehmen. Sollte ein solcher Anspruch eines überlebenden Ehegatten verjähren, kann er die Zuweisung der Wohnung gestützt auf die erbrechtliche Bestimmung von Art. 612a ZGB verlangen. 5. Die Einrede der Verjährung ist deshalb begründet und die Berufung gutzuheissen.