127 OR in zehn Jahren. Die Amtsgerichtsstatthalterin bemerkt, falls der Anspruch auf güterrechtliche Auseinandersetzung verjähre, müsse bei Auflösung des Güterstandes zum Beispiel durch Tod des einen Ehegatten der überlebende Ehegatte innert zehn Jahren die güterrechtliche Auseinandersetzung abschliessen oder zumindest die Verjährung unterbrechen. Dieser Hinweis ist zwar zum Teil zutreffend, steht aber der Verjährbarkeit des Anspruchs auf güterrechtliche Auseinandersetzung nicht entgegen. Die Verjährung kann nämlich relativ einfach unterbrochen werden (Art. 135 OR) und mit der Unterbrechung beginnt die zehnjährige Verjährungsfrist von neuem (Art. 137 Abs. 1 OR).