(der Güterstand wurde ja bereits von Gesetzes wegen aufgelöst), sondern mittels einer Leistungsklage (Art. 84 ZPO). Dies im Gegensatz etwa zur Erbteilungsklage, mit der die Erbengemeinschaft aufgelöst werden soll, was mit einer Gestaltungsklage anzustreben ist, die unverjährbar ist (Art. 604 Abs. 1 ZGB). Die Klage auf güterrechtliche Auseinandersetzung hat letztlich die Leistung der Beteiligungsforderung zum Gegenstand. Und Forderungen verjähren – auch wenn sie anfänglich möglicherweise noch nicht genau beziffert werden können – gemäss Art. 127 OR in zehn Jahren.