Im seinerzeitigen Scheidungsverfahren hatte der Berufungskläger denn auch beantragt, die güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen (vgl. Rechtsbegehren Ziffer 6 der Klageantwort und Widerklage vom 20. Januar 1993). Die Berufungsbeklagte dagegen hatte beantragt, die Güterausscheidung in das separate Verfahren zu verweisen (Rechtsbegehren Ziffer 7 der Klage vom 16. November 1992). Will der Anspruch auf Vornahme der güterrechtlichen Auseinandersetzung gerichtlich geltend gemacht werden, hat dies nicht etwa mittels Gestaltungsklage im Sinne von Art. 87 ZPO zu erfolgen (der Güterstand wurde ja bereits von Gesetzes wegen aufgelöst), sondern mittels einer Leistungsklage (Art. 84 ZPO).