4. Was die Berufungsbeklagte und die Vorinstanz gegen diese Schlussfolgerung vorbringen, vermag nicht zu überzeugen. Da nach dem Wortlaut von Art. 204 ZGB der Güterstand am Tag der Einreichung des Scheidungsbegehrens aufgelöst wird, kann ab diesem Datum nicht mehr von einer einem Dauerschuldverhältnis ähnlichen Rechtsbeziehung gesprochen werden. Jeder Ehegatte hat ab diesem Datum einen Anspruch auf Vornahme der güterrechtlichen Auseinandersetzung. Im seinerzeitigen Scheidungsverfahren hatte der Berufungskläger denn auch beantragt, die güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen (vgl. Rechtsbegehren Ziffer 6 der Klageantwort und Widerklage vom 20. Januar 1993).