OR bestimmt, dass die Verjährung nicht beginnt für Forderungen der Ehegatten gegeneinander während der Dauer der Ehe). Der Lauf der Verjährung wurde auch in den zehn auf die Rechtskraft der Scheidung folgenden Jahren unbestrittenermassen nie unterbrochen. Im Zeitpunkt der Einreichung der vorliegenden Klage (27. Januar 2015) war der Anspruch auf Durchführung der güterrechtlichen Auseinandersetzung bereits verjährt. 4. Was die Berufungsbeklagte und die Vorinstanz gegen diese Schlussfolgerung vorbringen, vermag nicht zu überzeugen.