215 ZGB N 19 und 26; Daniel Steck in: Ingeborg Schwenzer (Hrsg.), FamKomm Scheidung, Bern 2011, Art. 215 ZGB N 11). Übertragen auf den vorliegenden Fall bedeutet das, dass die zehnjährige Verjährungsfrist für den Anspruch auf Vornahme der güterrechtlichen Auseinandersetzung grundsätzlich mit Anhebung der Scheidungsklage, das heisst am 16. November 1992 begann. Ob die Verjährung wegen des Vorbehalts von Art. 134 Abs. 1 Ziff. 3 OR erst mit Rechtskraft des Scheidungsurteils, das heisst am 11. Mai 1994 zu laufen begann, kann offen bleiben (Art. 134 Abs. 1 Ziff. 3 OR bestimmt, dass die Verjährung nicht beginnt für Forderungen der Ehegatten gegeneinander während der Dauer der Ehe).