Die Lehre – soweit sie sich dazu überhaupt äussert – vertritt denn auch konsequenterweise die Auffassung, die zehnjährige Verjährungsfrist beginne für den Anspruch auf güterrechtliche Auseinandersetzung mit der Auflösung des Güterstandes und für die Beteiligungsforderung mit dem Abschluss der güterrechtlichen Auseinandersetzung. Die Verjährung des Anspruchs auf die güterrechtliche Auseinandersetzung lasse auch die betagte (das heisst die bestehende, aber noch nicht fällige) Beteiligungsforderung dahinfallen (Heinz Hausheer/Ruth Reusser/Thomas Geiser, Das Familienrecht, Berner Kommentar, Bern 1992, Art. 215 ZGB N 19 und 26;