Die Beteiligungsforderung anderseits wird fällig mit dem Abschluss der güterrechtlichen Auseinandersetzung. Die Lehre – soweit sie sich dazu überhaupt äussert – vertritt denn auch konsequenterweise die Auffassung, die zehnjährige Verjährungsfrist beginne für den Anspruch auf güterrechtliche Auseinandersetzung mit der Auflösung des Güterstandes und für die Beteiligungsforderung mit dem Abschluss der güterrechtlichen Auseinandersetzung.