Der Güterstand wird aufgelöst am Tag, an dem das Scheidungsbegehren eingereicht worden ist. Der Anspruch auf Vornahme der güterrechtlichen Auseinandersetzung wird somit an diesem Tag fällig: Jeder Ehegatte kann sofort deren Durchführung verlangen, die ohne Verzögerung vorzunehmen ist. Die Beteiligungsforderung anderseits wird fällig mit dem Abschluss der güterrechtlichen Auseinandersetzung.