127 OR verjähren alle Forderungen, für die das Bundeszivilrecht nicht etwas anderes bestimmt, mit Ablauf von zehn Jahren. Grundsätzlich sind alle Forderungen verjährbar, das heisst insbesondere auch familienrechtliche Forderungen (Gauch/Schluep/Schmid/Emmenegger: Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Bd. II, Zürich 2008, Rz. 3282). Die Verjährung beginnt mit der Fälligkeit der Forderung (Art. 130 Abs. 1 OR). Im Hinblick auf die Fälligkeit bestimmt Art. 75 OR, dass die Erfüllung grundsätzlich sogleich geleistet und gefordert werden kann. Der Güterstand wird aufgelöst am Tag, an dem das Scheidungsbegehren eingereicht worden ist.