ZGB) wird (Hausheer/Aebi-Müller in: Heinrich Honsell et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2014, N 3 zu Art. 204 ZGB). Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, ist somit zu unterscheiden zwischen dem Anspruch auf Vornahme der güterrechtlichen Auseinandersetzung einerseits und der Beteiligungsforderung anderseits. Die Verjährung ist im Obligationenrecht (OR, SR 220) geregelt. Die entsprechenden Bestimmungen sind aber auch auf andere zivilrechtliche Verhältnisse (Art. 7 ZGB) anwendbar. Gemäss Art. 127 OR verjähren alle Forderungen, für die das Bundeszivilrecht nicht etwas anderes bestimmt, mit Ablauf von zehn Jahren.