Die Parteien standen während der Ehe unter dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Im Falle einer Scheidung wird dieser Güterstand aufgelöst am Tag, an dem das Scheidungsbegehren eingereicht worden ist (Art. 204 Abs. 2 ZGB). Die Auflösung des Güterstandes bewirkt, dass aus der bisherigen blossen Anwartschaft ein konkreter, allerdings dem Betrage nach erst noch zu bestimmender Anspruch auf Vorschlagsbeteiligung (Art. 215 ff. ZGB) wird (Hausheer/Aebi-Müller in: Heinrich Honsell et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2014, N 3 zu Art.