219 Abs. 3 ZGB. Diese Bestimmung werde illusorisch, wenn die güterrechtliche Auseinandersetzung innert zehn Jahren verlangt werden müsste, da z.B. der Anspruch des überlebenden Ehegatten (beim Erbgang) auf Einräumung des Eigentums an der Wohnung grundsätzlich nicht vor Abschluss der güterrechtlichen Auseinandersetzung untergehe. Ob man beim Anspruch auf güterrechtliche Auseinandersetzung von einem Gestaltungsrecht sprechen wolle, welches nach allgemeiner Auffassung nicht verjähre, könne offen bleiben. 3. Die Parteien standen während der Ehe unter dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung.