Geiser äusserten sich kurz dazu und verträten die Auffassung, sowohl der Anspruch auf güterrechtliche Auseinandersetzung als auch die Beteiligungsforderung verjährten innert einer Frist von zehn Jahren. Dieser Auffassung könne jedoch nicht gefolgt werden; sie würde dazu führen, dass bei der Auflösung des Güterstandes - z.B. durch den Tod des einen Ehegatten - der überlebende Ehegatte innert zehn Jahren seit dem Tod die güterrechtliche Auseinandersetzung abschliessen oder zumindest die Verjährung unterbrechen müsste. Zudem widerspreche sie Art. 219 Abs. 3 ZGB.