Dies habe zur Folge, dass auch die Beteiligungsforderung nicht verjähren könne, solange die güterrechtliche Auseinandersetzung nicht durchgeführt werde. Die Frage, ob der Anspruch auf Durchführung der güterrechtlichen Auseinandersetzung und damit indirekt auch die Beteiligungsforderung verjähre, regle das Gesetz nicht. Zudem sei diese Frage - soweit ersichtlich - bisher weder in Rechtsprechung noch Lehre weitergehend thematisiert worden. Einzig Hausheer/Reusser/Geiser äusserten sich kurz dazu und verträten die Auffassung, sowohl der Anspruch auf güterrechtliche Auseinandersetzung als auch die Beteiligungsforderung verjährten innert einer Frist von zehn Jahren.