Die Beteiligungsforderung entstehe mit der Auflösung des Güterstands. Die zuvor bestehende Anwartschaft auf eine Beteiligung gemäss Art. 215 Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) wandle sich in eine Forderung auf Beteiligung und werde mit dem Abschluss der güterrechtlichen Auseinandersetzung fällig. Sie verjähre ab diesem Zeitpunkt innerhalb der ordentlichen Verjährungsfrist von zehn Jahren. Der Anspruch auf Vornahme der güterrechtlichen Auseinandersetzung werde demgegenüber mit der Auflösung des Güterstandes fällig und sei unverjährbar. Dies habe zur Folge, dass auch die Beteiligungsforderung nicht verjähren könne, solange die güterrechtliche Auseinandersetzung nicht durchgeführt werde.