Werde diese in ein separates Verfahren verwiesen, bleibe das Dauerschuldverhältnis auf unbestimmte Zeit weiter bestehen. Eine gesetzliche Befristung für den Vollzug der Güterausscheidung bestehe nicht. Der Anspruch auf gerichtliche Güterausscheidung sei nicht verjährt, da per se nicht verjährbar. 2.2 Die Amtsgerichtsstatthalterin erwog (in Anlehnung an die Begründung eines vom Obergericht Thurgau in RBOG 2010 Nr. 9 publizierten Entscheides vom 7. Oktober 2010), bei der Verjährung sei zwischen der Beteiligungsforderung und dem Anspruch auf Vornahme der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu unterscheiden. Die Beteiligungsforderung entstehe mit der Auflösung des Güterstands.