Da die Klägerin die Verjährung nie zum Beispiel mittels Betreibung oder Einleitung einer Klage unterbrochen habe, sei der Anspruch auf Durchführung einer güterrechtlichen Auseinandersetzung am 16. November 2002 verjährt. Die Klägerin entgegnet, beim ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung handle es sich um ein durch die Heirat begründetes Dauerschuldverhältnis zwischen den Ehegatten. Dieses werde nicht automatisch mit der Auflösung der Ehe beendet, sondern erst mit dem Vollzug der Güterausscheidung. Werde diese in ein separates Verfahren verwiesen, bleibe das Dauerschuldverhältnis auf unbestimmte Zeit weiter bestehen.