Das Obergericht hiess die vom Beklagten dagegen erhobene Berufung gut. Aus den Erwägungen: 2.1 Der Beklagte macht im Zusammenhang mit seiner Verjährungseinrede geltend, mit Einreichung der Scheidungsklage am 16. November 1992 sei der ordentliche Güterstand der Parteien aufgelöst worden. Die Auflösung des Güterstandes bewirke einen klagbaren Anspruch auf güterrechtliche Auseinandersetzung. Dieser verjähre innert zehn Jahren. Da die Klägerin die Verjährung nie zum Beispiel mittels Betreibung oder Einleitung einer Klage unterbrochen habe, sei der Anspruch auf Durchführung einer güterrechtlichen Auseinandersetzung am 16. November 2002 verjährt.