In der vom Amtsgericht genehmigten Scheidungskonvention hatten die Ehegatten vereinbart, die güterrechtliche Auseinandersetzung ad separatum zu verweisen. Am 27. Januar 2015 erhob K.A. erneut Klage gegen B.A. und verlangte, es sei zwischen den Parteien die Güterausscheidung vorzunehmen und der Beklagte sei zu verpflichten, ihr einen nach durchgeführtem Beweisverfahren zu bestimmenden Betrag zu bezahlen. B.A. machte geltend, der Anspruch auf eine güterrechtliche Auseinandersetzung sei längst verjährt. Mit Zwischenentscheid vom 7. Januar 2016 wies die Amtsgerichtsstatthalterin die erhobene Verjährungseinrede ab. Das Obergericht hiess die vom Beklagten dagegen erhobene Berufung gut.