SOG 2016 Nr. 1 Art. 204 Abs. 2 i.V.m. Art. 215 ff. ZGB und Art. 127 OR Es ist zu unterscheiden zwischen dem Anspruch auf Vornahme der güterrechtlichen Auseinandersetzung einerseits und der Beteiligungsforderung anderseits. Die Verjährungsfrist für den Anspruch auf Vornahme der güterrechtlichen Auseinandersetzung beträgt zehn Jahre und beginnt mit der Anhebung der Scheidungsklage. Sachverhalt: Am 16. November 1992 hatte K.A. Klage auf Scheidung gegen B.A. erhoben. Das Scheidungsurteil erging am 11. Mai 1994. In der vom Amtsgericht genehmigten Scheidungskonvention hatten die Ehegatten vereinbart, die güterrechtliche Auseinandersetzung ad separatum zu verweisen.