{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-04-20", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-17_2016-04-20.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133670&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=44&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "24aa38d2ad371d85f09eb3620f157045"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 20.04.2016 ZKBER.2016.17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Güterausscheidung / Zwischenentscheid vom 7. 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Im Hinblick auf die Fälligkeit bestimmt Art. 75 OR, dass die Erfüllung grundsätzlich sogleich geleistet und gefordert werden kann.\nDer Güterstand wird aufgelöst am Tag, an dem das Scheidungsbegehren eingereicht worden ist. Der Anspruch auf Vornahme der güterrechtlichen Auseinandersetzung wird somit an diesem Tag fällig: Jeder Ehegatte kann sofort deren Durchführung verlangen, die ohne Verzögerung vorzunehmen ist. Die Beteiligungsforderung anderseits wird fällig mit dem Abschluss der güterrechtlichen Auseinandersetzung. Die Lehre – soweit sie sich dazu überhaupt äussert – vertritt denn auch konsequenterweise die Auffassung, die zehnjährige Verjährungsfrist beginne für den Anspruch auf güterrechtliche Auseinandersetzung mit der Auflösung des Güterstandes und für die Beteiligungsforderung mit dem Abschluss der güterrechtlichen Auseinandersetzung. Die Verjährung des Anspruchs auf die güterrechtliche Auseinandersetzung lasse auch die betagte (das heisst die bestehende, aber noch nicht fällige) Beteiligungsforderung dahinfallen (Heinz Hausheer/Ruth Reusser/Thomas Geiser, Das Familienrecht, Berner Kommentar, Bern 1992, Art. 215 ZGB N 19 und 26; Daniel Steck in: Ingeborg Schwenzer (Hrsg.), FamKomm Scheidung, Bern 2011, Art. 215 ZGB N 11).\nÜbertragen auf den vorliegenden Fall bedeutet das, dass die zehnjährige Verjährungsfrist für den Anspruch auf Vornahme der güterrechtlichen Auseinandersetzung grundsätzlich mit Anhebung der Scheidungsklage, das heisst am 16. November 1992 begann. Ob die Verjährung wegen des Vorbehalts von Art. 134 Abs. 1 Ziff. 3 OR erst mit Rechtskraft des Scheidungsurteils, das heisst am 11. Mai 1994 zu laufen begann, kann offen bleiben (Art. 134 Abs. 1 Ziff. 3 OR bestimmt, dass die Verjährung nicht beginnt für Forderungen der Ehegatten gegeneinander während der Dauer der Ehe). Der Lauf der Verjährung wurde auch in den zehn auf die Rechtskraft der Scheidung folgenden Jahren unbestrittenermassen nie unterbrochen. Im Zeitpunkt der Einreichung der vorliegenden Klage (27. Januar 2015) war der Anspruch auf Durchführung der güterrechtlichen Auseinandersetzung bereits verjährt.\n4. Was die Berufungsbeklagte und die Vorinstanz gegen diese Schlussfolgerung vorbringen, vermag nicht zu überzeugen. Da nach dem Wortlaut von Art. 204 ZGB der Güterstand am Tag der Einreichung des Scheidungsbegehrens aufgelöst wird, kann ab diesem Datum nicht mehr von einer einem Dauerschuldverhältnis ähnlichen Rechtsbeziehung gesprochen werden. Jeder Ehegatte hat ab diesem Datum einen Anspruch auf Vornahme der güterrechtlichen Auseinandersetzung. Im seinerzeitigen Scheidungsverfahren hatte der Berufungskläger denn auch beantragt, die güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen (vgl. Rechtsbegehren Ziffer 6 der Klageantwort und Widerklage vom 20. Januar 1993). Die Berufungsbeklagte dagegen hatte beantragt, die Güterausscheidung in das separate Verfahren zu verweisen (Rechtsbegehren Ziffer 7 der Klage vom 16. November 1992).\nWill der Anspruch auf Vornahme der güterrechtlichen Auseinandersetzung gerichtlich geltend gemacht werden, hat dies nicht etwa mittels Gestaltungsklage im Sinne von Art. 87 ZPO zu erfolgen (der Güterstand wurde ja bereits von Gesetzes wegen aufgelöst), sondern mittels einer Leistungsklage (Art. 84 ZPO). Dies im Gegensatz etwa zur Erbteilungsklage, mit der die Erbengemeinschaft aufgelöst werden soll, was mit einer Gestaltungsklage anzustreben ist, die unverjährbar ist (Art. 604 Abs. 1 ZGB). Die Klage auf güterrechtliche Auseinandersetzung hat letztlich die Leistung der Beteiligungsforderung zum Gegenstand. Und Forderungen verjähren – auch wenn sie anfänglich möglicherweise noch nicht genau beziffert werden können – gemäss Art. 127 OR in zehn Jahren.\nDie Amtsgerichtsstatthalterin bemerkt, falls der Anspruch auf güterrechtliche Auseinandersetzung verjähre, müsse bei Auflösung des Güterstandes zum Beispiel durch Tod des einen Ehegatten der überlebende Ehegatte innert zehn Jahren die güterrechtliche Auseinandersetzung abschliessen oder zumindest die Verjährung unterbrechen. Dieser Hinweis ist zwar zum Teil zutreffend, steht aber der Verjährbarkeit des Anspruchs auf güterrechtliche Auseinandersetzung nicht entgegen. Die Verjährung kann nämlich relativ einfach unterbrochen werden (Art. 135 OR) und mit der Unterbrechung beginnt die zehnjährige Verjährungsfrist von neuem (Art. 137 Abs. 1 OR). Der überlebende Ehegatte ist somit nicht gezwungen, die güterrechtliche Auseinandersetzung innert zehn Jahren abzuschliessen, sondern er hat lediglich dafür zu sorgen, dass die Verjährung innert dieser Frist unterbrochen wird. Auch der Hinweis der Vorinstanz auf Art. 219 Abs. 3 ZGB ist kein Grund, den Anspruch auf güterrechtliche Auseinandersetzung von der Verjährbarkeit auszunehmen. Sollte ein solcher Anspruch eines überlebenden Ehegatten verjähren, kann er die Zuweisung der Wohnung gestützt auf die erbrechtliche Bestimmung von Art. 612a ZGB verlangen.\n5. Die Einrede der Verjährung ist deshalb begründet und die Berufung gutzuheissen. Der Zwischenentscheid vom 7. Januar 2016 ist aufzuheben und die Klage von B.A. abzuweisen. (…).\nZivilkammer, Urteil vom 20. April 2016 (ZKBER.2016.17)"}