{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-04-20", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-17_2016-04-20.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133670&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=44&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "24aa38d2ad371d85f09eb3620f157045"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 20.04.2016 ZKBER.2016.17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Güterausscheidung / Zwischenentscheid vom 7. 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Januar 2015 erhob K.A. erneut Klage gegen B.A. und verlangte, es sei zwischen den Parteien die Güterausscheidung vorzunehmen und der Beklagte sei zu verpflichten, ihr einen nach durchgeführtem Beweisverfahren zu bestimmenden Betrag zu bezahlen. B.A. machte geltend, der Anspruch auf eine güterrechtliche Auseinandersetzung sei längst verjährt. Mit Zwischenentscheid vom 7. Januar 2016 wies die Amtsgerichtsstatthalterin die erhobene Verjährungseinrede ab. Das Obergericht hiess die vom Beklagten dagegen erhobene Berufung gut.\nAus den Erwägungen:\n2.1 Der Beklagte macht im Zusammenhang mit seiner Verjährungseinrede geltend, mit Einreichung der Scheidungsklage am 16. November 1992 sei der ordentliche Güterstand der Parteien aufgelöst worden. Die Auflösung des Güterstandes bewirke einen klagbaren Anspruch auf güterrechtliche Auseinandersetzung. Dieser verjähre innert zehn Jahren. Da die Klägerin die Verjährung nie zum Beispiel mittels Betreibung oder Einleitung einer Klage unterbrochen habe, sei der Anspruch auf Durchführung einer güterrechtlichen Auseinandersetzung am 16. November 2002 verjährt.\nDie Klägerin entgegnet, beim ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung handle es sich um ein durch die Heirat begründetes Dauerschuldverhältnis zwischen den Ehegatten. Dieses werde nicht automatisch mit der Auflösung der Ehe beendet, sondern erst mit dem Vollzug der Güterausscheidung. Werde diese in ein separates Verfahren verwiesen, bleibe das Dauerschuldverhältnis auf unbestimmte Zeit weiter bestehen. Eine gesetzliche Befristung für den Vollzug der Güterausscheidung bestehe nicht. Der Anspruch auf gerichtliche Güterausscheidung sei nicht verjährt, da per se nicht verjährbar.\n2.2 Die Amtsgerichtsstatthalterin erwog (in Anlehnung an die Begründung eines vom Obergericht Thurgau in RBOG 2010 Nr. 9 publizierten Entscheides vom 7. Oktober 2010), bei der Verjährung sei zwischen der Beteiligungsforderung und dem Anspruch auf Vornahme der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu unterscheiden. Die Beteiligungsforderung entstehe mit der Auflösung des Güterstands. Die zuvor bestehende Anwartschaft auf eine Beteiligung gemäss Art. 215 Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) wandle sich in eine Forderung auf Beteiligung und werde mit dem Abschluss der güterrechtlichen Auseinandersetzung fällig. Sie verjähre ab diesem Zeitpunkt innerhalb der ordentlichen Verjährungsfrist von zehn Jahren. Der Anspruch auf Vornahme der güterrechtlichen Auseinandersetzung werde demgegenüber mit der Auflösung des Güterstandes fällig und sei unverjährbar. Dies habe zur Folge, dass auch die Beteiligungsforderung nicht verjähren könne, solange die güterrechtliche Auseinandersetzung nicht durchgeführt werde. Die Frage, ob der Anspruch auf Durchführung der güterrechtlichen Auseinandersetzung und damit indirekt auch die Beteiligungsforderung verjähre, regle das Gesetz nicht. Zudem sei diese Frage - soweit ersichtlich - bisher weder in Rechtsprechung noch Lehre weitergehend thematisiert worden. Einzig Hausheer/Reusser/Geiser äusserten sich kurz dazu und verträten die Auffassung, sowohl der Anspruch auf güterrechtliche Auseinandersetzung als auch die Beteiligungsforderung verjährten innert einer Frist von zehn Jahren. Dieser Auffassung könne jedoch nicht gefolgt werden; sie würde dazu führen, dass bei der Auflösung des Güterstandes - z.B. durch den Tod des einen Ehegatten - der überlebende Ehegatte innert zehn Jahren seit dem Tod die güterrechtliche Auseinandersetzung abschliessen oder zumindest die Verjährung unterbrechen müsste. Zudem widerspreche sie Art. 219 Abs. 3 ZGB. Diese Bestimmung werde illusorisch, wenn die güterrechtliche Auseinandersetzung innert zehn Jahren verlangt werden müsste, da z.B. der Anspruch des überlebenden Ehegatten (beim Erbgang) auf Einräumung des Eigentums an der Wohnung grundsätzlich nicht vor Abschluss der güterrechtlichen Auseinandersetzung untergehe. Ob man beim Anspruch auf güterrechtliche Auseinandersetzung von einem Gestaltungsrecht sprechen wolle, welches nach allgemeiner Auffassung nicht verjähre, könne offen bleiben.\n3. Die Parteien standen während der Ehe unter dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Im Falle einer Scheidung wird dieser Güterstand aufgelöst am Tag, an dem das Scheidungsbegehren eingereicht worden ist (Art. 204 Abs. 2 ZGB). Die Auflösung des Güterstandes bewirkt, dass aus der bisherigen blossen Anwartschaft ein konkreter, allerdings dem Betrage nach erst noch zu bestimmender Anspruch auf Vorschlagsbeteiligung (Art. 215 ff. ZGB) wird (Hausheer/Aebi-Müller in: Heinrich Honsell et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2014, N 3 zu Art. 204 ZGB). Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, ist somit zu unterscheiden zwischen dem Anspruch auf Vornahme der güterrechtlichen Auseinandersetzung einerseits und der Beteiligungsforderung anderseits."}