Die Schuldneranweisung gemäss Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 8. Juni 2015 wird mit sofortiger Wirkung wie folgt angepasst: «Die jeweilige Arbeitgeberin des A.___, derzeit die [...], wird richterlich angewiesen, vom Lohn des A.___ ab sofort den Betrag von monatlich CHF 3‘560.00 (Kinderalimente für D.___ und C.___, je CHF 930.00; Kinderzulagen 2x CHF 200.00; Frauenaliment für B.___, CHF 1‘300.00) in Abzug zu bringen und direkt auf das Konto der B.___, bei der [...], zu überweisen. Ab 1. Juli 2017 reduziert sich der zu überweisende Betrag auf CHF 3‘245.00». 4. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.