Demnach wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Ziffern 1 und 2 der Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 5. Dezember 2016 aufgehoben. 2. Ziffer 6 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 26. Februar 2016 lautet wie folgt: «A.___ hat B.___ für die Zeit vom 1. Februar 2016 bis 30. Juni 2017 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘300.00 und mit Wirkung ab 1. Juli 2017 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 985.00 zu bezahlen». 3. Die Schuldneranweisung gemäss Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 8. Juni 2015 wird mit sofortiger Wirkung wie folgt angepasst: