Die Meinung der Kinder ist angesichts ihres Alters von erheblichem Gewicht. Wenn aber aufgrund des Kindeswohls nicht einmal die Voraussetzungen für ein begleitetes Besuchsrecht erfüllt sind, besteht kein Raum für die Errichtung einer Beistandschaft (Urteils des Bundesgerichts 5C.68/2004 vom 26. Mai 2004, E. 2.4). 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind dem Ausgang entsprechend und angesichts des familienrechtlichen Charakters des Verfahrens (Art. 107 Abs. 1 ZPO) den Parteien je hälftig zu auferlegen. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Beiden Parteien kann für das Berufungsverfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege bewilligt werden.