Mit der Beistandschaft soll versucht werden, eine Zementierung der gegenwärtigen Situation zu verhindern. 4.2 Die Berufung ist auch in diesem Punkt unbegründet. Aufgrund der konkreten Verhältnisse wurde im Eheschutzurteil auf die Einräumung eines Besuchsrechts ausdrücklich verzichtet (Ziffer 4 des Urteils vom 26. Februar 2015). Die erneute Anhörung der Kinder vom 21. April 2016 durch den Amtsgerichtspräsidenten offenbarte, dass an diesem Entscheid festgehalten werden muss. Die Meinung der Kinder ist angesichts ihres Alters von erheblichem Gewicht.