Mit der Anordnung einer Beistandschaft sei noch nichts gewonnen. Aus diesem Grund, wegen des Alters und der Wünsche der Kinder sowie weil sich die Umstände seit dem Erlass des Eheschutzentscheides nicht geändert hätten, sei der Antrag abzuweisen. Der Berufungskläger rügt, die Ausführungen der Vorinstanz seien nicht stichhaltig, habe er doch nicht eine Wiedererwägung beziehungsweise die Einräumung eines Besuchsrechts beantragt, sondern das ganz neue Begehren auf Bestellung einer Beistandschaft im Hinblick auf eine künftige Regelung des Besuchsrechts gestellt. Mit der Beistandschaft soll versucht werden, eine Zementierung der gegenwärtigen Situation zu verhindern.