Der Ehemann beantragt die Ernennung eines Beistandes, insbesondere im Hinblick auf die Etablierung des Besuchsrechts. Der Vorderrichter erwog dazu, bei der Anhörung hätten die beiden damals 13- und 11-jährigen Kinder der Parteien klar zum Ausdruck gebracht, sie wünschten keinen Kontakt zum Vater. Seit dem Eheschutzentscheid vom 26. Februar 2015 habe sich nichts geändert. Der Vater habe offenbar auch nichts unternommen, um die Situation zu beruhigen. Er mache es sich zu einfach. Mit der Anordnung einer Beistandschaft sei noch nichts gewonnen.