Die Berufung ist in der Verrechnungsfrage allein schon deswegen unbegründet. Darüber hinaus wäre es angesichts der konkreten Verhältnisse aber so oder so nicht angezeigt, vom Grundsatz, wonach Unterhaltsbeiträge nicht verrechnet werden können (Art. 125 Ziffer 2 Obligationenrecht [OR, SR 220]), abzuweichen. Allenfalls zu viel bezahlte Unterhaltsbeiträge können im Rahmen der Scheidung bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung in die Abrechnung einbezogen werden (Urteil des Bundesgerichts 5A_803/2010 vom 3. Dezember 2010 E. 3.2.1). 4.1 Der Ehemann beantragt die Ernennung eines Beistandes, insbesondere im Hinblick auf die Etablierung des Besuchsrechts.