Die Berufung gegen Ziffer 1 des angefochtenen Urteils ist somit teilweise begründet. Ziffer 6 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 26. Februar 2015 ist anzupassen und der vom Ehemann der Ehefrau zu bezahlende Unterhaltsbeitrag ist mit Wirkung ab 1. Februar 2016 bis 30. Juni 2017 auf CHF 1‘300.00 und mit Wirkung ab 1. Juli 2017 auf CHF 985.00 (vgl. Erw. 1.2 hievor) festzusetzen. 3.1 Der Amtsgerichtspräsident wies den Antrag des Ehemannes, die am 8. Juni 2015 angeordnete Schuldneranweisung aufzuheben, ab. Die Geschichte habe gezeigt, dass der Ehemann Mühe habe, seinen Unterhaltspflichten direkt nachzukommen.