Die Ehefrau und Kinder haben somit rein rechnerisch Anspruch auf total CHF 3‘211.00 (Bedarf CHF 4‘775.00, zuzüglich Überschussanteil CHF 436.00, abzüglich Eigenverdienst CHF 2‘000). Nach Abzug des unbestritten den Kindern zufallenden Betrages von insgesamt CHF 2‘260.00, verbleibt für die Ehefrau ein Betrag von CHF 951.00. 2.7 Die Berufung gegen Ziffer 1 des angefochtenen Urteils ist somit teilweise begründet.