Wie es sich mit den Steuern verhält, kann offen bleiben. Auch wenn man bei den von der Vorinstanz eingesetzten Zahlen bleibt (Ehefrau CHF 451.00 und Ehemann CHF 121.00), kommt man zum gleichen Ergebnis, wie wenn man von den Annahmen des Berufungsklägers ausginge (Ehefrau CHF 300.00, Ehemann CHF 200.00). Für die erste Phase bis 30. Juni 2017 sind indessen keine Steuern einzusetzen, da die vorhandenen Mittel nicht genügen, um den Bedarf der Parteien zu decken, weshalb der Unterhaltsbeitrag aufgrund der Differenz zwischen Einkommen und betreibungsrechtlichem Existenzminimum des Ehemannes (ohne Steuern) zu ermitteln ist (BGE 140 III 337 E. 4.3).