2.5 Begründet ist die Berufung auch, soweit sie sich auf die Krankenkassenprämien für die bei der Ehefrau lebenden Kinder bezieht. Im Rahmen des Eheschutzverfahrens wurden beim Bedarf der Ehefrau bloss die Prämien für die obligatorische Grundversicherung (KVG) berücksichtigt. Der damalige Entscheid über diese Wertungsfrage ist auch bei der vorliegenden Neuberechnung zu beachten. Die massgebenden Krankenversicherungsprämien für die Kinder belaufen sich deshalb nicht auf CHF 327.00, sondern bloss auf CHF 160.00 pro Monat. Wie es sich mit den Steuern verhält, kann offen bleiben.