Die Vermutung der Ehefrau, es handle sich um einen fingierten Mietvertrag, scheine zu stimmen. Es gehe nicht an, dem Ehemann einen weit überrissenen Mietzins anzurechnen, damit dieser sich seiner familienrechtlichen Unterhaltspflichten entledigen könne. Ein solches Vorgehen verdiene keinen Rechtsschutz, weshalb ihm der geltend gemachte Mietzins von CHF 1‘100.00 nicht anzurechnen sei. Die Vorbringen des Berufungsklägers gegen die Nichtanrechnung der Wohnkosten von CHF 1‘100.00 sind begründet. Die Erwägungen der Vorinstanz erwecken den Eindruck, man berufe sich auf das Sprichwort «Wer einmal lügt, dem glaubt man nicht, und wenn er auch die Wahrheit spricht».